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WAG Zelte
Darfelder Str. 24, 48727 Billerbeck
Vertreten durch:
Frank Wieland
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Webdesign und technische Realisierung
Christof Glose Elektronik
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Herzlich willkommen auf der Webseite von WAG - Zeltverleih aus Billerbeck.
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AGB WAG Zelte
Frank Wieland e.K.
§1 Anzahlung
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrages zahlt der Mieter/die Mieterin dem Vermieter eine Anzahlung in Höhe von max.50% der vereinbarten Gesamtmietsumme. Die Anzahlung gilt als Vorschuss auf die Miete und wird daher bei der Endabrechnung von der vereinbarten Gesamtmietsumme abgezogen. Der Restbetrag wird an dem Tag gezahlt, wann das Zelt aufgebaut wird.
§2 Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat sich durch Unterzeichnung des Mietvertrages dazu verpflichtet das Zelt zum vereinbarten Zeitpunkt in sauberem und einwandfreiem Zustand an den Mieter zu übergeben. Dem Vermieter ist es untersagt, ohne den Mieter zu informieren, die Ausstattung des Zeltes nachteilig zu verändern.
§3 Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter hat dafür zu sorgen, das die Fläche an der das Zelt errichtet werden soll geräumt ist. Der Mieter erklärt, dass er über Lage, Einrichtung und Ausstattung des Zeltes ausreichend informiert wurde. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitervermieten. Eine Erstattung etwaigen nicht verwohnten Mietzinses kann nicht verlangt werden. Der Mieter verpflichtet sich das von ihm gemietete Zelt pfleglich zu behandeln, für Schäden am Objekt oder dessen Einrichtung haftet er. Nicht haften muss der Mieter für Schäden die Ihm oder seinen Gästen glaubhaft nicht angerechnet werden können. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietfrist einschließlich des darin befindlichen Inventars in sauberem Zustand zurückzugeben.
Etwaige Schäden an Einrichtungsgegenständen, Elektro- und Heizung sind vom Mieter unverzüglich dem Beauftragten des Vermieters oder diesem selbst zu melden. Eigene Reparaturversuche sind nicht gestattet, der Mieter haftet für Schäden die aus solchen Versuchen seinerseits entstehen.
§4 Allgemeines
Der Mieter hat das Zelt mitsamt dem Inventar, das in einem an Ort und Stelle am Tag der Errichtung abzunehmen. Einspruch gegen die Übernahme, das fehlen etwaiger Gegenstände usw. müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzliche Kosten müssen im Voraus zwischen Mieter und Vermieter vereinbart und im Mietvertrag ausgewiesen werden. Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung von Eigentum des Mieters oder Unfällen. Sollte die Errichtung des Zelte, nach ermessen das Vermieters aufgrund schlechter Witterung, ein Risiko potential bergen hat der Vermieter das Recht von dem Mietvertrag zurück zu treten. Der Mieter kann in diesem Falle keine Ansprüche gelten zu machen.
§5 Vertragsverletzung
Der Vermieter ist berechtigt, diesen Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung oder Inanspruchnahme einer juristischen Stelle zu widerrufen wenn einer der nachfolgenden Punkte als erfüllt angesehen werden kann:
- wenn zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht die volle Mietsumme entrichtet wurde;
- wenn der Mieter den Verpflichtungen des Mietvertrags und seiner Anlagen nicht nachkommt.
§ 6 Annullierung des Mietvertrages
Wenn der Mieter aus irgendwelchen Grund seinen Mietvertrag kündigt oder aber ohne diesen Vertrag ausdrücklich zu kündigen, seine aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte nicht oder nur zum Teil geltend macht, ist der Mieter dazu verpflichtet dem Vermieter eine Entschädigung zu zahlen und zwar:
- 20% des Mietbetrages bei Rücktritt vom Reservierungstag bis 42 Tage vor dem Mietzeitpunkt;
- 50% des Mietbetrages bei Rücktritt ab dem 42.Tag (inkl.) bis zum 28.Tag vor dem Mietzeitpunkt;
- 100% des Mietbetrages bei Rücktritt ab dem 28.Tag (incl.) bis zum Tag des Mietzeitpunktes;
Falls das Mietobjekt für den gleichen Zeitraum wieder vermietet werden kann, wird dem Mieter der bereits bezahlte Mietpreis (Anzahlung) unter Abzug der Bearbeitungskosten
von mind. Euro 50,00 erstattet.
§7 Rechtstreit und Gerichtsstand
Klagen gegen den Vermieter aus diesem Vertragsverhältnis sind an dessen Wohnort bzw. für ihn zuständigen Gerichtssitz zu erheben.
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